Regelungen & Rechtliches

 
Bitte schenken Sie den gesetzlichen Regelungen viel Aufmerksamkeit, wenn Sie sich mit Luftaufnahmen per Drohne bisher noch nicht auseinandergesetzt haben.
(Wer sich in Details einlesen möchte:
Artikel des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur)

Das heißt für gewerbliche Einsätze im Luftraum von Ballungsräumen:
1.) Ich darf grundsätzlich mit meiner Drohnentechnik (aktuell 0,9 bis 1,5kg Fluggewicht) sofort und ohne Genehmigung in bis zu 50m, oft auch 100m Höhe aufsteigen. Vorausgesetzt, die Grundstückseigner/-nutzer des zu fotografierenden Objektes und Nachbarn über denen ich fliege, haben eine schriftliche Genehmigung erteilt.
(Genaueres finden Sie hier zum einlesen: Luftfahrt Bundesamt)

Solche Flüge sind meist unkompliziert auf kurzem Wege zu regeln, Aufstiege bis 100m Höhe müssen in Flughafennähe beim Tower angemeldet werden - Genehmigungsfristen binnen 1-3 Tagen. Aber: es gelten jedoch weiterhin Ausnahmen, die diese generelle Genehmigung massiv einschränken.

2a.) Entscheidende Ausnahme, sind die 100m-Mindestabstandsregeln zu nachfolgenden Objekten:

  • Industrieanlagen, Gefängnisse, Militär, Energieerzeuger/-speicher/-weiterleiter, etc.
  • Ministerien, Behörden, Konsulate, Polizei, etc.
  • Naturschutzgebiete


Genehmigungen für den Überflug solcher Areale müssen von mir / bzw. dem Kunden bei der Luftfahrtbehörde eingeholt werden und sind Grundvoraussetzung vor jedem Start.
Der Vorbereitungsaufwand (von Recherche bis schriftlichen Vereinbarung) ist relativ groß. Teilweise kann ich diese Vorbereitungen selbst und gegen gesondertes Honorar übernehmen. Es muss vorab ausführlich geklärt werden, was generell möglich und was in der Nachbarschaft abzuklären ist.

2b.) Generell nicht durch Luftfahrtbehörde freizugeben:

  • Autobahnen, Schleusen und Menschenansammlungen dürfen nicht überflogen werden
  • Der Bereich um Krankenhäuser innerhalb 100m Radius
  • 1,9km Radius um den Reichstag herum, solange nicht das BAF genehmigt!


2c.) In Ausnahmefällen können gebührenpflichtige Sondererlaubnisse nach erfolgter Risikoeinschätzung durch die Luftfahrtbehörde erteilt werden, da sich die Besitzverhältnisse nicht immer eindeutig klären lassen. Für diese Risikoeinschätzung wird demnächst ein sog. „SORA-Verfahren“ eingeführt.

3.) Ausnahmen, müssen generell bei den zuständigen Behörden gebührenpflichtig beantragt und ggf. bei der Flugsicherung angemeldet werden. Zuständige Behörden sind das BAF (Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung) und die Luftfahrtbehörde, die eine individuelle EAG (Einzelaufstiegsgenehmigung) erteilt.

Die Bearbeitungszeit beträgt 1-2 Wochen und betrifft folgende Fälle:

  • 1,5km Radius um Flugplätze und fest eingerichtete Hubschrauber-Landeplätze = EAG
  • Einzelfälle über 100m = EAG
  • Über 5kg Fluggewicht (derzeit nur max. 1,5kg vorhanden) = EAG
  • div. Noteinsätze, Manöver, etc. (§21b Nr. 2) = EAG


Sie können hier selbst vorab überprüfen, welche Regeln um die zu befliegende Location herum zu beachten sind (bitte unter „Einstellungen“ alle Ansichten aktivieren): https://map2fly.flynex.de

Sie werden feststellen: die Spielräume fallen in seltenen Einzelfällen relativ gering aus. Ich kläre  gerne in einem persönlichen Beratungsgespräch alle bestehenden Optionen oder Alternativen.

Versicherungen
Grundlage einer Aufstiegsgnehmigung ist eine bestehende Drohnen-Haftpflichtsversicherung.

Geeignete Flugverhältnisse
Der Einsatzort der Drohne muss sich in uneingeschränktem Luftraum befinden. Ausnahmegenehmigungen können beim Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) beantragt werden. Auch die Wind- und Wetterverhältnisse müssen fluggeeignet sein. 

Deshalb setzen wir uns mit Ihnen (nach dem Zusenden des Auftragsformulares) in Verbindung und schauen uns auch die Situation vor Ort mit Ihnen gemeinsam an, um dann gemeinsam zu entscheiden, welche Möglichkeiten vorhanden sind. 
Bis dahin sind für Sie noch keine Kosten entstanden.